Wir bitten Alle , die zur WÜP antreten die neue Verordnung der Wesensüberprüfung zu beachten.
WESENSORDUNG (WÜP)
Kapitel 1 - ALLGEMEINES - STANDARD
1. ALLGEMEINES
Die Zuchtordnung des VBSÖ fordert die Züchtung von wesensfesten Hunden. Belgische Schäferhunde die unter der Verantwortung des VBSÖ gezüchtet werden, sollen dem Besitzer in der uns umgebenden modernen Umwelt sowohl in der Stadt, als auch auf dem Land ein stabiler, nervenstarker, freundlicher und dabei auch wachsamer Begleiter sein. Ihn sollen außergewöhnliche Situationen, die in unserer enger werdenden lauten und aufregenden Umwelt vorkommen, nicht verunsichern.
Die Aufgabe der vorliegenden Wesensordnung ist es, Methoden und Regeln festzulegen, die, nach heutigen
Erkenntnissen sowie bestem Wissen und Gewissen der verantwortlichen Prüfer, eine Beurteilung der Wesensmerkmale ermöglichen. Dadurch sollen die für die Zucht geeigneten und wertvollen Hunde festgestellt werden.
2. DAS WESEN
Das Wesen des Hundes ist die Gesamtheit aller angeborenen und erworbenen, körperlichen und seelischen Anlagen, Eigenschaften und Fähigkeiten, die sein Verhalten zur Umwelt bestimmen, gestalten und regeln. Es umfasst das Verhalten seinem Menschen gegenüber ebenso wie seine Bindung an diesen, genauso wie das Verhalten gegen fremde Menschen und seine Artgenossen.
3. DER STANDARD
Der Wesensstandard für den Belgischen Schäferhund ist im gültigen FCI Standard des Mutterlandes vom 13-3-2001 wie folgt beschrieben:
Allgemeines Erscheinungsbild:
Harmonisch gebauter Hund von mittlerer Proportion, der Eleganz und Kraft in sich vereint.
Der Belgische Schäferhund soll den Eindruck jener eleganten Robustheit vermitteln, die das Erbe der gezielt herausgezüchteten Vertreter einer Gebrauchshunderasse ist.
Verhalten/Charakter (Wesen):
Der Belgische Schäferhund ist wachsam und rege, von übersprudelnder Lebhaftigkeit und stets aktionsbereit. Neben seinen angeborenen Fähigkeiten als Hüter der Herden besitzt er die wertvollen Eigenschaften eines sehr guten Wächters für Haus und Hof. Er verteidigt seinen Herrn/Frau ohne jegliches
Zögern hartnäckig und leidenschaftlich. Er vereinigt in sich alle für einen Schäferhund, Wachhund,
Schutzhund und Diensthund erforderlichen Vorzüge. Sein lebhaftes Temperament und seine gefestigten Charaktereigenschaften, die weder Angst noch Aggressivität kennen, sollen sich in seiner Körperhaltung und im stolzen und aufmerksamen Ausdruck seiner glänzenden Augen offenbaren. Beim Richten sollte man das „ruhige“ und „beherzte“ Temperament berücksichtigen.
Mängel: Mangel an Selbstvertrauen, übertriebene Nervosität
Ausschließende Fehler: Ängstlichkeit, Aggressivität
4. DIE WESENSFESTSTELLUNG
Im Rahmen der Wesensbeurteilung wird an Hand von Tests das Verhalten des Hundes bei überraschenden Ereignissen (Einwirkungen) beobachtet und von einem ÖKV Wesensrichter, gemäß den Regeln der Wesensordnung das daraus zu schließende Wesen beurteilt.
Kranke und verletzte Hunde werden zur Prüfung nicht zugelassen.
Bei Verdacht von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch (Doping) wird ein Tierarzt zugezogen. (Blutabnahme)
KAPITEL II - DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. DIE PRÜFUNG
ÖRTLICHE GEGEBENHEIT
Der Prüfungsplatz sollte kein Hundesportplatz sein. Der Parcours sollte im freien Gelände stattfinden, Ausnahmen sind durch Genehmigung des Ausbildungsreferenten oder dessen Stellvertreter möglich. Zuschauer sind erwünscht, für sie sollte aber nur eine Seite des Geländes zugänglich sein. Die Größe des Geländes sollte nach Möglichkeit ca. 2.000 qm betragen. Die Vorführung hat mit Leine und ohne Führerwechsel zu erfolgen.
Erläuterung der Bewertungsskala zur Wesensfeststellung des Hundes mit Wertmessziffer
1 - Starke Fluchttendenz in sämtlichen Situationen, Typ des Angstbeißers. Bestehen der Wesensprüfung nicht möglich.
2 - Sehr nervös, aggressiv verbunden mit Mutlosigkeit. Bestehen der Wesensprüfung nicht möglich.
3 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, leicht nervös, teilweise unsicheres Verhalten, zu viel Aggression (bei friedl. Situationen). Entspricht gerade noch dem Wesensverhalten der Rasse.
4 - Vom Idealtyp leicht abweichendes Verhalten, vielleicht etwas zu überschäumendes Temperament bzw. leicht aggressiv in gewissen Situationen. (Mut und Selbstsicherheit jedoch ausgeprägt).
5 - Sicher, ruhig (je nach Situation) und aufmerksam, temperamentvoll und interessiert. Stark ausgeprägter Spiel- bzw. Beutetrieb. Bei der Bedrohung selbstsicher und standhaft. Dem Idealbild des Belg.
Schäferhundes entsprechend.
6 - Vom Idealtyp nur leicht abweichend. Leichte Tendenz zum phlegmatischen Typ, um eine Spur zu wenig Temperament bzw. Aufmerksamkeit und Spiel- bzw. Beutetrieb. Gesamteindruck jedoch freundlich.
7 - Vom Idealtyp abweichendes Verhalten, zu phlegmatisch, wenig Temperament jedoch freundlich und umgänglich. Spieltrieb bzw. Beutetrieb noch vorhanden.
8 - Vom Idealtyp deutlich abweichendes Verhalten, sehr wenig bis gar kein Temperament, Spiel- und Beutetrieb in Ansätzen vorhanden jedoch nur schwer aktivierbar. Grundwesen jedoch freundlich. Gerade noch dem Rassetyp entsprechendes Wesen.
9 - Kein Temperament, Desinteresse am Spiel, stark phlegmatisch, entspricht nicht mehr dem Rassetyp. (Kann Wesensprüfung nicht bestehen).
10 - Verweigert Spiel und Hindernisse, absolutes passives Verhalten. Entspricht nicht mehr dem Rassetyp.
(Kann Wesensprüfung nicht bestehen).
Der Mittelwert 5 gilt als erstrebenswert (der aufmerksame und ausgeglichene Hund). Die Wertung von 5 abwärts entspricht eher dem nervösen oder aggressiven Typ. Die Wertung von 5 aufwärts entspricht eher dem ruhigen oder phlegmatischen Typ.
Die Wesensüberprüfung gilt als bestanden, wenn sich die Bewertung zwischen 3 - 8 befindet.
Der Ablauf der Wesensüberprüfung gliedert sich in insgesamt 9 Stationen, wobei bei jeder einzelnen Station das Verhalten des Hundes von einem ÖKV Wesensrichter zu beurteilen ist.
Die einzelnen Stationen sind:
1. Der Hundebesitzer betritt nach Aufforderung mit seinem zu prüfenden angeleinten Hund das Prüfungsgelände.
2. Verhalten in der Gruppe bei optischer und akustischer Einwirkung. In einer sich ungezwungen bewegenden Gruppe von Leuten wird er gemäß den Fragen auf dem Prüfungsbogen befragt und gemessen. Der Hundeführer bewegt sich dann, nach Anweisung des Richters, mit dem angeleinten Hund, ohne Unterordnungskommandos in der Menschengruppe. Im Anschluss daran lässt der Hundeführer seinen Hund spielerisch Gegenstände suchen und apportieren. Danach begeht der Hundeführer mit seinem Hund einen Parcours, auf dem der Hund mit verschiedenen ungewöhnlichen optischen und akustischen Reizsituationen konfrontiert wird.
3. Spiel mit dem Hundeführer (eigenes Spielzeug)
4. Spiel mit einer fremden Person. Hier spielt der Ausbildungsreferent oder dessen Stellvertreter individuell angepasst mit jedem Hund.
5. Podest oder Wippe
6. Sicherheit des Hundes bei ungewohnter Bodenbeschaffenheit
7. Akustische Reizeinwirkung
8. Station vom Ausbildungsreferenten (optisch und akustisch)
9. Schußprobe:
Die Schußprobe erfolgt aus 15 und 30 Metern Entfernung mit 6 mm oder 9 mm Munition.
Bei Nichtbestehen der Schußprobe gilt die Wesensprüfung als NICHT BESTANDEN. Eine Wiederholung ist nicht möglich – Zuchtverbot.
2. WERTUNG
Ausschließende Faktoren:
Schußscheuheit, Schussaggressivität, Überaggressivität, Angstbeißer.
Bei Erreichen von Wertungspunkten 1 und 2 sowie 9 und 10 gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.
Die Schußprobe ist aus dieser Wertung ausgenommen, da es dabei nur bestanden oder nicht bestanden als Wertung gibt und ein „nicht Bestehen“ alleine ein zuchtausschließendes Merkmal sein kann.
Gesamtbeurteilung
Die Gesamtbeurteilung wird als Bestanden oder Nichtbestanden bezeichnet.
Die bestandene Wesensprüfung wird mit Wertmessziffer in der Ahnentafel eingetragen.
Nicht zugelassen sind trächtige und säugende Hündinnen. Läufige Hündinnen sind als letzte zu prüfen.
Wesensüberprüfungsgremium:
Zusammensetzung:
Die Wesenskommission besteht aus dem Wesensrichter (ÖKV Leistungsrichter) und dem Ausbildungsreferent oder dessen Stellvertreter.
Aufgaben der Wesensprüfer:
Einweisung der vom Veranstalter beigestellten Helfer
Planung und Mitaufbau des Parcours mit Genehmigung durch den Ausbildungsreferent oder dessen Stellvertreter sowie Vorinformation der Teilnehmer
Abwicklung der Wesensüberprüfung
Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses
Fertigstellung der Wesensurkunde
Erläuterung des Ergebnisses gegenüber dem Teilnehmer
KAPITEL III - ZULASSUNGSREGELN
Die Begleithunde Prüfung mit Verhaltenstest (BH-VT) ist Pflicht vor Ablegung der Wesensüberprüfung.
1. ALTER
Das Mindestalter für die Zulassung eines Hundes zur Wesensüberprüfung und damit zur Wesensbeurteilung ist 12 Monate (bei neuer IPO Prüfungsordnung 2019 ab 15 Monate). Ein Höchstalter ist nicht festgelegt, doch wird empfohlen, die Wesensüberprüfung vor Vollendung des dritten Lebensjahres durchzuführen.
2. WIEDERHOLUNG
Für Hunde, welche die Wesensüberprüfung nicht bestehen, kann vom Vorstand des VBSÖ eine Wiederholung, wenn sie sinnvoll erscheint, innerhalb von 15 Monaten erlaubt werden.